Jurafuchs

Artikel 73

AEUV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Stand 1957-03-05
Artikel 73

Es steht den Mitgliedstaaten frei, untereinander und in eigener Verantwortung Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwortlichen Verwaltungen einzurichten, die sie für geeignet halten.

Meine Notizen

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