(1)
Dieses Gesetz regelt die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut und die Tätigkeit der öffentlichen Archive im Land Brandenburg.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.