(1)Oberste Archivbehörde ist das für das Archivwesen zuständige Landesministerium.(2)Die oberste Archivbehörde übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Brandenburgische Landeshauptarchiv aus.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12 Benutzung von Archivgut von Stellen des Bundes§ 14 Brandenburgisches Landeshauptarchiv →