Jurafuchs

§ 17

BbgArchivG
Regelungsbefugnisse
Schlußvorschriften
Stand 2026-04-23
(1)
Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung
1.
die Benutzung der Archive des Landes (Benutzungsordnung),
2.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei der Benutzung der Archive des Landes (Gebührenordnung).
(2)
Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Runderlaß die Auslegung einzelner Regelungen dieses Gesetzes, insbesondere in organisatorischer Hinsicht.
(3)
Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv andere, in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen stehende Aufgaben übertragen.

Meine Notizen

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