Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihm entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihm selbst archiviert oder dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv gemäß § 4 zur Übernahme angeboten werden.
§ 15
BbgArchivGArchivgut des Landtages
Organisation und Zuständigkeiten
Stand 2026-04-23