Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.
Art. 11
BayDSGDatengeheimnis
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Stand 2018-05-15