Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. Art. 12 Abs. 2 gilt für die zur Entgegennahme dieser Meldungen betraute Stelle entsprechend.
Art. 36
BayDSGVertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen
Verarbeitungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680
Stand 2018-05-15