Gegen öffentliche Stellen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 dürfen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO nur verhängt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 21 ZusammenarbeitArt. 23 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift →