Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.
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Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu Art. 108 Gemeindeordnung – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.