Jurafuchs

Art. 108

Gemeindeordnung
Sinn der staatlichen Aufsicht
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Stand 1998-08-22
Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu Art. 108 Gemeindeordnung – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.