Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
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Diese Norm interaktiv erleben
3 interaktive Fälle zu Art. 111 Gemeindeordnung – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.