Jurafuchs

Art. 111

Gemeindeordnung
Informationsrecht
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Stand 1998-08-22
Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.

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3 interaktive Fälle zu Art. 111 Gemeindeordnung – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.