(1)
Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)
Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten. Auf den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 46 bis 54 entsprechende Anwendung.
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Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu Art. 45 Gemeindeordnung – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.