Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt die Gemeinde.
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Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu Art. 113 Gemeindeordnung – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.