Jurafuchs

§ 130

BetrVG
Öffentlicher Dienst
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2024-07-24
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

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1 interaktive Fall zu § 130 BetrVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.