Jurafuchs

§ 40

BetrVG
Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
Geschäftsführung des Betriebsrats
Stand 2024-07-24
(1)
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2)
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

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1 interaktive Fall zu § 40 BetrVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.