Jurafuchs

§ 28

DSchG
Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen
Organisation
Stand 1978-03-23
(1)
Rechtsfähige Organisationen, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Ortsbildpflege oder der Stadterneuerung in Rheinland-Pfalz befassen, werden von dem für Denkmalpflege zuständigen Ministerium anerkannt, wenn sie nach ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und sich verpflichten, ihre Arbeitsergebnisse den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde offenzulegen. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist.
(2)
Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen können die nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen bei den Denkmalschutzbehörden oder der Denkmalfachbehörde anregen. Auf ihr Verlangen sind sie zu der angeregten Maßnahme zu hören.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →