(1)
Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit,
1.
die
2.
an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
(2)
Als Kulturdenkmäler gelten Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, Spuren oder Überreste der Entwicklungsgeschichte der Erde oder des pflanzlichen oder tierischen Lebens sind und an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation ein öffentliches Interesse im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 besteht.