Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für Denkmalpflege zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
§ 36
DSchGDurchführungsvorschriften
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1978-03-23