Jurafuchs

§ 34

DSchG
Übergangsbestimmung für geschützte Kulturdenkmäler und zum Denkmalbuch
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1978-03-23
Die bis zum Ablauf des 9. Dezember 2008 nach § 8 Abs. 1 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBI. S. 159) unter Schutz gestellten Kulturdenkmäler gelten als abschließend festgestellt im Sinne des § 8 Abs. 3. Insoweit führt die untere Denkmalschutzbehörde für ihren Bereich das Denkmalbuch nach § 10 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) zum Nachweis weiter.

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