Jurafuchs

§ 22

FraktG
Geld- und Sachleistungen
Gruppen
Stand 2026-04-22
Gruppen im Sinne des § 21 Absatz 1 erhalten zur Unterstützung der Zusammenarbeit ihrer Mitglieder Leistungen in entsprechender Anwendung von § 6 mit folgenden Maßgaben:
1.
der Grundbetrag beträgt bei Gruppen 65 Prozent des einer Fraktion zustehenden entsprechenden Betrages;
2.
der Betrag pro Mitglied und der Oppositionszuschlag gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 beträgt bei Gruppen 100 Prozent des einer Fraktion zustehenden entsprechenden Betrages;
3.
die §§ 7, 8, 9, 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 11 bis 15 gelten entsprechend;
4.
der gemäß § 10 Absatz 1 maßgebliche Zeitpunkt ist der Eingang der Anzeige über die Bildung einer Gruppe im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages.

Einzelnorm

Meine Notizen

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