(1)
Die Fraktionen sind berechtigt, aus den ihnen zugewiesenen Mitteln eine allgemeine Rücklage zu bilden. Die Rücklage darf 35 Prozent der jährlich gemäß § 6 Absatz 1 gezahlten Mittel nicht überschreiten. Die Mittel können auch über die Wahlperiode hinaus übertragen werden.
(2)
Die Aufnahme von Krediten durch Fraktionen ist unzulässig.
Einzelnorm