Jurafuchs

§ 8

FraktG
Rücklagen und Kredite
Finanzen
Stand 2026-04-22
(1)
Die Fraktionen sind berechtigt, aus den ihnen zugewiesenen Mitteln eine allgemeine Rücklage zu bilden. Die Rücklage darf 35 Prozent der jährlich gemäß § 6 Absatz 1 gezahlten Mittel nicht überschreiten. Die Mittel können auch über die Wahlperiode hinaus übertragen werden.
(2)
Die Aufnahme von Krediten durch Fraktionen ist unzulässig.

Einzelnorm

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