Jurafuchs

§ 23

FraktG
Auflösung
Gruppen
Stand 2026-04-22
Für die Auflösung einer Gruppe durch Anzeige gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 oder zum Ende der Wahlperiode gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass die für eine Fraktion durch den Vorstand vorzunehmenden Handlungen in der gemäß § 21 Absatz 3 festgelegten Weise erfolgen.

Meine Notizen

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