Jurafuchs

Art. 45b

GG
Der Bundestag
Stand 2026-05-06
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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2 interaktive Fälle zu Art. 45b GG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.