Jurafuchs

Art. 87c

GG
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Stand 2026-05-06
Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

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2 interaktive Fälle zu Art. 87c GG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.