(1)Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.(2)Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 45bArt. 45d Parlamentarisches Kontrollgremium →