Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (Kommunen im Sinne dieses Gesetzes) können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, unbeschadet der Vorschriften des Vergaberechts gemeinsam wahrnehmen. Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beschränken. Die Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände werden für die ihnen satzungsgemäß obliegenden Aufgaben den Kommunen gleichgestellt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 1
GKG-LSAGrundsätze kommunaler Gemeinschaftsarbeit
Erster Teil Grundsätze
Stand 1998-02-26