Jurafuchs

§ 12b

GKG-LSA
Verpflichtungsgeschäfte
Dritter Teil Zweckverband
Stand 1998-02-26
(1)
Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsgeschäftsführer handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihm in elektronischer Form mit seiner dauerhaften qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.
(2)
Die Formvorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht.

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