Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er besitzt Dienstherrnfähigkeit. Als Körperschaften öffentlichen Rechts entstanden gelten rückwirkend auch diejenigen Zweckverbände, die vor dem 16. Oktober 1992 gegründet worden sind; dabei aufgetretene Gründungsmängel gelten nach Maßgabe von § 8 a Abs. 1 als geheilt.
§ 7
GKG-LSARechtsstellung
Dritter Teil Zweckverband
Stand 1998-02-26