Bei einer Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten diesen Beschlüssen zugestimmt haben. In der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass die zuständigen Organe der Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist über die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen haben.
§ 2b
GKG-LSABesondere Arbeitsgemeinschaften
Erster Teil Grundsätze
Stand 1998-02-26