Jurafuchs

Artikel 22

Gleichbehandlung-Geschlecht-RL
Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
Förderung der Gleichbehandlung — Dialog
Stand 2024-05-29
Artikel 22

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog mit den jeweiligen Nichtregierungsorganisationen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu beteiligen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu fördern.

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