Artikel 28
Verhältnis zu gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften
(1)
Diese Richtlinie steht Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, nicht entgegen.
(2)
Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinien 96/34/EG und 92/85/EWG.