Jurafuchs

Artikel 29

Gleichbehandlung-Geschlecht-RL
Durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts
Allgemeine horizontale Bestimmungen
Stand 2024-05-29
Artikel 29

Durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Formulierung und Durchführung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Tätigkeiten in den in dieser Richtlinie genannten Bereichen.

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