Jurafuchs

Artikel 30

Gleichbehandlung-Geschlecht-RL
Verbreitung von Informationen
Allgemeine horizontale Bestimmungen
Stand 2024-05-29
Artikel 30

Verbreitung von Informationen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Anwendung dieser Richtlinie ergehenden Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form und gegebenenfalls in den Betrieben bekannt gemacht werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →