Die Verpflichtungsermächtigungen (§ 6) sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
§ 16
SäHOVerpflichtungsermächtigungen
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2025-07-10