Jurafuchs

§ 74

SäHO
Buchführung bei Staatsbetrieben
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2025-07-10
(1)
Staatsbetriebe, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(2)
Staatsbetriebe haben eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) zu führen und eine wirksame betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarungen und kennzahlengestütztem Berichtswesen sicherzustellen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(3)
Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr.

Meine Notizen

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