Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 78
SäHOUnvermutete Prüfungen
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2025-07-10