(1)
Hinterlegtes Geld geht in das Eigentum des Freistaates Sachsen über.
(2)
Geld, das in anderer Währung als Euro hinterlegt wird, ist abweichend von Absatz 1 unverändert aufzubewahren. Es kann mit Zustimmung der Beteiligten in Euro gewechselt werden.