Jurafuchs

§ 13

SächsHintG
Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
Verwaltung der Hinterlegungsmasse
Stand 2023-01-01
(1)
Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.
(2)
Die Hinterlegungsstelle ist berechtigt, durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen zu lassen. Die Kosten trägt der Hinterleger.

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