Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2616), anhängig sind, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in Hinterlegungssachen.
§ 33
SächsHintGÜbergangsregelung
Kosten und Übergangsregelung
Stand 2023-01-01