Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt unverzüglich die Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen, Eröffnungen des Insolvenzverfahrens und ähnlichen Veränderungen. Sie hat die Hinterlegungskasse auch von deren Erledigung zu benachrichtigen.
§ 20
SächsHintGBenachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen
Benachrichtigungen
Stand 2023-01-01