Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
§ 40
HVwVfGErmessen
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Stand 2010-01-15