Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
§ 8c
HVwVfGKosten der Hilfeleistung
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
Stand 2010-01-15