Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
§ 81
HVwVfGAnwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Ehrenamtliche Tätigkeit
Stand 2010-01-15