Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum nichttechnischen höheren Verwaltungsdienst und ist berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessorin (Ass. jur.)“ oder „Rechtsassessor (Ass. jur.)“ zu führen.
§ 18
JAGRechtswirkung der Prüfung
Abschnitt 4 Zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2003-06-23