Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Noten der staatlichen Pflichtfachprüfung, der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der ersten juristischen Prüfung gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9
JAGBewertung der Prüfungsleistungen
Abschnitt 2 Studium und erste juristische Prüfung
Stand 2003-06-23