Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zu Grunde liegt, kann Widerspruch erhoben werden. Die Anonymität des Prüflings ist auch im Widerspruchsverfahren zu wahren.
§ 22
JAGWiderspruchsverfahren
Abschnitt 5 Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt
Stand 2003-06-23