Jurafuchs

§ 20

JAG
Berufung der nebenamtlichen Mitglieder
Abschnitt 5 Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt
Stand 2003-06-23
(1)
Zu nebenamtlichen Mitgliedern können durch die für Justiz zuständige Senatsverwaltung insbesondere berufen werden:
1.
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
2.
Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare auf Vorschlag ihrer Kammer,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes und Juristinnen und Juristen, die in der Verwaltung, bei Verbänden oder in der Wirtschaft tätig sind,
4.
Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren des Rechts und in den Ruhestand getretene hauptamtliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts.
(2)
Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes kann zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Berufung als nebenamtliche Mitglieder heranziehen.

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