Jurafuchs

§ 13

JArrG
Gewahrsam
Abschnitt 4 Unterbringung und Versorgung
Stand 2014-11-25
(1)
Im Jugendarrest darf der junge Mensch nur Gegenstände in Gewahrsam haben, die ihm mit Zustimmung der Einrichtung belassen oder überlassen werden.
(2)
Der Besitz von Büchern sowie von Zeitungen und Zeitschriften ist zu gestatten, sofern pädagogische Gründe nicht entgegenstehen.
(3)
Der Besitz und Betrieb eigener Mobilfunkendgeräte sowie eigener Geräte der Unterhaltungselektronik auf dem Einrichtungsgelände ist dem jungen Menschen grundsätzlich untersagt. Die Einrichtung kann Ausnahmen zulassen.
(4)
Eingebrachte Gegenstände, die der junge Mensch nicht in Gewahrsam haben darf, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.

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