(1)
Im Jugendarrest darf der junge Mensch unbeschränkt Schreiben empfangen und absenden. Die Einrichtung kann die Kosten für ausgehende Schreiben in angemessenem Umfang übernehmen, wenn der junge Mensch dazu nicht in der Lage ist.
(2)
Eine inhaltliche Kontrolle der Schreiben findet nicht statt. Ein- und ausgehende Schreiben dürfen von der Einrichtung in Anwesenheit des jungen Menschen geöffnet und auf verbotene Gegenstände kontrolliert werden.
(3)
Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann untersagt werden, wenn ein schädlicher Einfluss auf den jungen Menschen zu befürchten ist oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde.
(4)
In begründeten Ausnahmefällen kann der Empfang von Paketen gestattet werden. Der Inhalt der Pakete darf kontrolliert werden.