(1)
Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung trägt die Verantwortung für die Einrichtung und trifft die nach diesem Gesetz erforderlichen Entscheidungen. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann bestimmte Aufgaben und Entscheidungen auch einzelnen oder mehreren Bediensteten der Einrichtung übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.
(2)
Die Aufsichtsbehörde überträgt die Leitung der Einrichtung der Jugendrichterin oder dem Jugendrichter am Ort der Einrichtung. Ist dort keine Jugendrichterin oder kein Jugendrichter tätig oder sind dort mehrere tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter zur Leiterin oder zum Leiter der Einrichtung.