(1)
Sicherheit und Ordnung bilden die Grundlage eines sozialverträglichen Miteinanders im Jugendarrest. Der junge Mensch trägt dazu bei, dass in der Einrichtung ein von gegenseitiger Akzeptanz geprägtes gewaltfreies Klima herrscht. Sein Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken.
(2)
Soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen dem jungen Menschen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind. Von mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die den jungen Menschen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt und nicht zu einem Nachteil führt, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3)
Der junge Mensch hat sich nach dem Tagesablauf der Einrichtung zu richten und Anordnungen der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung sowie der Bediensteten zu befolgen. Seinen Arrestraum, die Gemeinschaftsräume und die ihm von der Einrichtung überlassenen Gegenstände hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(4)
Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, hat der junge Mensch unverzüglich zu melden.
(5)
Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung erlässt eine Hausordnung, die Rechte und Pflichten der jungen Menschen sowie die Abläufe in der Einrichtung beschreibt. Sie ist so zu verfassen, dass die jungen Menschen Sinn und Zweck der Regeln verstehen können.